Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für unsere Zusammenarbeit.

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Stand 02.03.2026
Auftragnehmer Domainik-Systems (Entwicklung & Programmierung) | Inh.: Dominik Prangenberg
Adresse Kieler Straße 139, 24649 Wiemersdorf
Geltungsbereich B2B (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über

  • (a) Konzeption, Entwicklung und Anpassung von Software/Web-Anwendungen,
  • (b) Einrichtung und Bereitstellung von IT-Infrastruktur (z. B. Hosting, Domain etc.),
  • (c) Implementierung, Migration, Schnittstellen, Automatisierungen, KI-Workflows,
  • (d) Wartung/Support/Weiterentwicklung, soweit vereinbart.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich schriftlich zu.

Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Rangfolge der Dokumente

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Auftragsbestätigung, (b) Unterzeichnung eines Projekt-/Rahmenvertrags oder (c) Beginn der Leistungserbringung.

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. Individualvertrag/Projektvertrag/Leistungsbeschreibung/Angebot,
  2. Anlagen (Anlage A, B, C – z. B. Pflichtenheft, SLA),
  3. diese AGB.

§ 3 Leistungsbeschreibung, Projektmethodik

Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot/Leistungsbeschreibung, einem Pflichtenheft, Tickets, Sprint-Backlog oder vergleichbaren Spezifikationen.

Sofern agile Vorgehensweisen vereinbart sind (z. B. Sprints), schuldet der Auftragnehmer die Umsetzung der priorisierten Anforderungen nach dem vereinbarten Prozess; konkrete Ergebnisse ergeben sich aus den abgenommenen Inkrementen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer einzusetzen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig bereit.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen (die bezieht sich z. B. auf Freigaben, Tests, Abnahmen, Bereitstellung von Daten, Klärung fachlicher Anforderungen).

Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen zulasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann daraus entstehende Mehrkosten nach Aufwand abrechnen und Zeitpläne entsprechend anpassen.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte/Daten (Urheberrechte, Markenrechte, Datenschutz).

§ 5 Change Requests (Änderungen oder Erweiterungen)

Änderungen oder Erweiterungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang gelten als Change Request. Change Requests werden vom Auftragnehmer hinsichtlich Aufwand, Auswirkungen auf Termine und Kosten bewertet und dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt. Erst nach schriftlicher Freigabe werden Change Requests umgesetzt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Changes abzulehnen, wenn sie technisch unvertretbar sind oder zu einem unverhältnismäßigen Risiko führen.

§ 6 Termine, Verzug

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Der Auftragnehmer gerät nur bei schuldhafter Überschreitung verbindlicher Termine in Verzug, sofern der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Höhere Gewalt, Ausfälle von Dritten (z. B. Rechenzentrum, Provider), Streiks, behördliche Maßnahmen oder unvorhersehbare Ereignisse verlängern Fristen angemessen oder um die Dauer der betroffenen Störung / des Ausfalls.

§ 7 Vergütung, Abrechnung, Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ergibt sich aus Angebot/Vertrag – dieses beinhaltet z. B. Pauschalen, Tagessätzen, Stundenaufwand, Retainern, Wartungspauschalen.

  • (a) Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach tatsächlich geleisteten Stunden, mindestens in Einheiten von 30 Minuten.
  • (b) Reisezeiten, Vor-Ort-Einsätze, Spesen und Fremdkosten (z. B. Lizenzen, Cloud-Dienste) werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
  • (c) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
  • (d) Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen verlangen (z. B. Projektstart, Meilensteine).

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen bis zur Zahlung auszusetzen.

§ 8 Abnahme (Werkleistung) und Teilabnahmen

Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung oder nach vereinbarten Meilensteinen (Teilabnahmen). Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Leistung zur Abnahme bereit und fordert zur Abnahme auf.

Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und entweder abzunehmen oder wesentliche Mängel schriftlich zu rügen.

Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde oder die Nutzung bereits produktiv erfolgt (konkludente Abnahme).

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

§ 9 Nutzungsrechte, Quellcode, Drittsoftware, Open Source

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erstellten Arbeitsergebnissen ein, soweit nicht anders vereinbart. Soweit individuelle Software für den Auftraggeber erstellt wurde, umfasst das Nutzungsrecht die vertragsgemäße Nutzung innerhalb des eigenen Unternehmens.

Die Übertragung von ausschließlichen Rechten oder die Herausgabe des vollständigen Quellcodes erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden ist.

Der Auftragnehmer darf jegliche Standard-Module, Frameworks, Bibliotheken und wiederverwendbare Komponenten (auch aus Vorprojekten) einsetzen; daran verbleiben Rechte beim Auftragnehmer bzw. bei Rechteinhabern.

Bei Einsatz von Open-Source-Software gelten zusätzlich deren Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist – soweit üblich – auf wesentliche Lizenzpflichten hin (z. B. Attribution oder Weitergabepflichten).

§ 10 Hosting, Domain, Infrastruktur – Verantwortungsabgrenzung

Soweit der Auftragnehmer Hosting-/Server-/Domainleistungen als Vermittler organisiert (z. B. Auswahl eines deutschen Rechenzentrums, Bestellung im Namen des Auftraggebers), ist Vertragspartner des Hostings/Providers grundsätzlich der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Soweit der Auftragnehmer Infrastruktur im eigenen Namen bereitstellt (z. B. Managed Server), wird dies im Vertrag ausdrücklich geregelt (Leistungsumfang, SLA, Reaktionszeiten).

Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte technische Einrichtung und Bereitstellung nach Stand der Technik, nicht jedoch eine vollständige Organisation der Informationssicherheit im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

  • a) sichere Passwörter / MFA-Nutzung, Benutzerverwaltung, Rollen-/Rechtekonzepte,
  • b) interne IT-Sicherheitsrichtlinien, Endpoint-Security, Netzwerksicherheit (WLAN/LAN/VPN),
  • c) physische Sicherheit, Mitarbeiterschulungen, Zugriffsschutz und Geheimhaltung im Unternehmen,
  • d) rechtmäßige Nutzung, Inhalte, Datenimporte/-exporte,
  • e) Updates / Hardening, sofern nicht ausdrücklich als Managed-Leistung vereinbart.

Soweit Backups vereinbart sind, werden Art/Umfang/Intervalle/Retention im Vertrag definiert. Eine Wiederherstellung kann nie mit absoluter Sicherheit garantiert werden; der Auftraggeber bleibt verpflichtet, eigene Sicherungskonzepte vorzuhalten, sofern nicht ausdrücklich ein vollständiger Managed-Backup-Service vereinbart ist.

§ 11 Datenschutz (DSGVO) – Rollen, AVV, Pflichten

Der Auftraggeber ist regelmäßig Verantwortlicher i.S.d. DSGVO, da er Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung der Anwendung bestimmt.

Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten nur insoweit verarbeiten, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Auftragsverarbeitung (AVV): Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Admin-Zugriff, Wartung mit Datenbezug, Hosting/DB-Betrieb, Supportfälle, Backups), schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV) ab.

Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Erfüllung von Informationspflichten, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechten, Verzeichnissen, Löschkonzepten und sonstigen Compliance-Pflichten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Der Auftragnehmer schuldet keine Datenschutz-Rechtsberatung. Hinweise des Auftragnehmers zu datenschutzfreundlicher Technik (Privacy by Design) ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur rechtmäßig erhobene Daten bereitgestellt werden und dass erforderliche Einwilligungen/Verträge vorliegen.

§ 12 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Sofern der Auftragnehmer Systeme betreibt oder administriert, setzt er angemessene TOM nach Stand der Technik um (z. B. Zugriffsschutz, Protokollierung, Verschlüsselung, regelmäßige Updates, Rollenprinzip), soweit dies vertraglich geschuldet ist.

Absolute Sicherheit kann nicht garantiert werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitsvorfälle, die auf unsichere Konfigurationen, Datenfehler bei Dienstleistern, fehlende Mitwirkung, unsichere Endgeräte oder organisatorische Mängel im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zurückzuführen sind.

§ 13 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten.

Vertraulich sind insbesondere Quelltexte, Konzepte, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse, interne Unterlagen und Kundendaten. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende für 3 Jahre fort.

Ausnahmen gelten für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt waren oder ohne Verstoß öffentlich werden.

§ 14 Gewährleistung / Mängel

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen, soweit nachfolgend nicht wirksam abweichend geregelt.

  • (a) Bei Softwareleistungen sind geringfügige Abweichungen von Spezifikationen oder unwesentliche Fehler kein Mangel.
  • (b) Der Auftragnehmer darf Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung beheben.
  • (c) Der Auftraggeber hat Mängel nachvollziehbar zu dokumentieren (Fehlerbeschreibung, Logs, Schritte zur Reproduktion).

Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die durch Änderungen des Auftraggebers, Fremdsysteme, unsachgemäße Nutzung, Updates Dritter oder Umgebungseinflüsse entstehen.

§ 15 Support, Wartung, SLA (optional, wenn gebucht)

Support/Wartung wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart (Retainer, Wartungsvertrag, SLA).

Reaktions- und Lösungszeiten werden im SLA definiert. Ohne SLA gilt Support „best effort“ innerhalb üblicher Geschäftszeiten.

Änderungen an Drittservices (Cloud-Provider, APIs) können Anpassungen erfordern; diese sind gesondert vergütungspflichtig, sofern nicht im Wartungspaket enthalten.

§ 16 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach maximal begrenzt auf die Auftragssumme der letzten 12 Monate beschränkt, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie Datenverlust ist – soweit zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitsvorfälle, Datenabflüsse oder Systemausfälle, die überwiegend im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritter liegen (z. B. Provider-Ausfall, kompromittierte Endgeräte, Fehlkonfigurationen durch Auftraggeber).

Zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 17 Referenznennung (optional)

Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber als Referenz nennen (Logo/Name), sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht.

Vertrauliche Inhalte/Daten werden nicht veröffentlicht.

§ 18 Laufzeit, Kündigung, Vertragsbeendigung

Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

Wartungs-/Hostingverträge laufen, wenn nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z. B. Zahlungsverzug, grobe Pflichtverletzung).

Bei Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer die Übergabe/Migration gegen Vergütung nach Aufwand, sofern nicht anders vereinbart.

§ 19 Herausgabe, Datenexport, Löschung

Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer – soweit technisch möglich und vereinbart – Datenexporte in einem üblichen Format bereit (z. B. SQL/CSV/JSON).

Löschungen erfolgen nach vereinbarter Frist, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Der Auftraggeber bleibt verantwortlich, Daten rechtzeitig zu sichern und Exporte abzunehmen.

§ 20 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die Parteien ersetzen die unwirksame Regelung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Diese AGB werden ergänzt durch die vertraglichen Anlagen A, B und C, die bei Vertragsschluss Bestandteil des Vertrages werden.